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BGBl. III Nr. 84/2018

kundgemacht 04.06.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 34↗RIS↗

Abschnitt 34

  1. Absatz a,
    Der Generalsekretär wird der Regierung eine Liste der in diesem Artikel genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
  2. Absatz b,
    Die Regierung wird der OSZE für alle in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Identitätsfeststellung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.