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BGBl. III Nr. 93/2018

kundgemacht 11.06.2018 RIS↗Parlament↗
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia) 2 § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. III Nr. 93/2018 Anl. 1↗RIS↗

Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten vereinbart, daß folgende Bestimmungen einen Bestandteil des Übereinkommens bilden:

Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne):

  1. Litera a
    Es besteht Einvernehmen, daß in Österreich der Ausdruck „Gewinne“ im Sinne dieses Artikels Gewinne aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts umfaßt.
  2. Litera b
    Im Falle Malaysias
    1. Litera i
      berücksichtigt Malaysia bei der Zurechnung von Unternehmensgewinnen an eine Betriebstätte im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 zur Ermittlung eines angemessenen Betriebstättengewinnes den Gesamtwert der vertraglichen Leistung und
    2. Sub-Litera, i, i
      erkennt dabei den Abzug von Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die vom Unternehmen entweder hergestellt oder angeschafft wurden und an die Betriebstätte zum Fremdvergleichspreis geliefert wurden, vom Gesamtwert der vertraglichen Leistung an.