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BGBl. I Nr. 102/2019

kundgemacht 25.10.2019 RIS↗Parlament↗
Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 124 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 1 Z 2 lit b
in Kraft 01.01.2014 – 30.11.2019 · idF BGBl. I Nr. 181/2013 · danach: BGBl. I Nr. 102/2019 § 35↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 102/2019 § 35↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Auszahlung
§ 35.
(1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen
1. für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und
die in ihrem Haushalt lebenden Personen
a) an den Ehegatten oder,
b) sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person
und
2. für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
a) an diese selbst oder,
b) sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt geschäftsfähig ist, an deren gesetzlichen Vertreter, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme des Familienunterhalts umfassen, oder,
c) sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
… 7 unveränderte Absätze
(1a) Der Partnerunterhalt ist auszuzahlen
1. an den eingetragenen Partner und
2. im Falle des § 25 Abs. 4 Z 2 an die Person nach Abs. 1 Z 2.
(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
1. im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und
2. im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
(3) Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.