BGBl. I Nr. 106/2019
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.