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BGBl. I Nr. 111/2019

kundgemacht 27.12.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Strafprozeßordnung 1975 zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und die Strafprozeßordnung 1975 zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 36 § 0↗RIS↗
§ 168cneu
in Kraft 28.12.2019 – 28.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 111/2019 § 168c↗RIS↗

Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Paragraph 168 c,

  1. Absatz eins,Wer in Bezug auf Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Absatz 5,) stehen, Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen oder unter Verletzung einer spezifischen Informationspflicht unrechtmäßig erlangt oder zurückbehält, oder
    2. Ziffer 2
      zu anderen Zwecken als jenen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, missbräuchlich verwendet,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Absatz eins,) in Bezug auf Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Absatz 5,) stehen, mit dem Vorsatz begeht, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
  3. Absatz 3,Wer durch die Tat (Absatz eins, oder 2) einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer durch die Tat (Absatz eins, oder 2) einen 100 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sind alle Ausgaben in Verbindung mit öffentlichen Aufträgen im Sinne des Artikel 101, Absatz eins, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966 aus 2012, über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605 aus 2002, des Rates, Amtsblatt , L 298 vom 26.10.2012, S. 1.