BGBl. I Nr. 112/2019
3. Dienstrechts-Novelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46cgeändertAbs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, Z 4 lit a, lit b
… 3 unveränderte Absätze
Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.
(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
a) 784,6 802,6 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
b) 952,8 974,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
a) 784,6 802,6 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b) 952,8 974,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
3. für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
a) 784,6 802,6 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b) 952,8 974,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
4. für die Fachvorstehung:
a) 336,7 344,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
b) 505,1 516,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
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