BGBl. I Nr. 112/2019
3. Dienstrechts-Novelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertAbs 2 Z 1, Z 2
… 5 unveränderte Absätze
Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung
§ 21.
(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion
1. Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder
2. Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster
betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt
1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 561,1 574,0 €,
2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 672,3 687,8 €.
(3) Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.