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BGBl. I Nr. 12/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018)
Bundesgesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2019× zu PatVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) 58 § 0↗RIS↗
§ 14aneu
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 12/2019 § 14a↗RIS↗

Verarbeitung in ELGA

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Die Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Absatz 3, bis 5 ist
    1. Ziffer eins
      zulässig, sofern
      1. Litera a
        der Patient ELGA-Teilnehmer im Sinn des 4. Abschnittes des GTelG 2012 ist,
      2. Litera b
        kein gültiger Widerspruch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht und
      3. Litera c
        die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 2a GTelG 2012 erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      verpflichtend
      1. Litera a
        nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit sowie
      2. Litera b
        entsprechend dem in Paragraph 14 d, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, Forschungsorganisationsgesetz (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Ein Patient gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.
  4. Absatz 4,Eine in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Person hat entsprechend Paragraph 6, Absatz 2, die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zur
    1. Ziffer eins
      Speicherung sowie
    2. Ziffer 2
      Aufnahme von Verweisen
    in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß Paragraph 8,
  5. Absatz 5,Ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 7, GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich in
    1. Ziffer eins
      ELGA entsprechend seiner Rechte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012 und Paragraph 21, Absatz 2, GTelG 2012 sowie
    2. Ziffer 2
      der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, geführten Dokumentation
    zu erheben.