Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. Paragraph 166, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
BGBl. I Nr. 14/2019
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 187aufgehoben
Tätigkeitsdauer
Paragraph 187,
- Absatz 2,Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
- Ziffer einsdas Unternehmen aufgelöst wird;
- Ziffer 2dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
- Ziffer 3die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
- Ziffer 4die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;
- Ziffer 5der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
- Ziffer 6die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt.
- Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
- Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;
- Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
- Ziffer 3die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
- Absatz 4,Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
- Ziffer einsin dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 168,) gefaßt wurde und
- Ziffer 2die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
- Absatz 5,Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist Paragraph 170, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
- Absatz 6,Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (Paragraph 167 a,) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraphen 167 b und c) sind sinngemäß anzuwenden.