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BGBl. I Nr. 29/2019

kundgemacht 24.04.2019 RIS↗Parlament↗
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.07.2019 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2019 · danach: BGBl. I Nr. 160/2021 § 10↗RIS↗

Verleihung der Befugnis

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Befugnis ist über Antrag vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Anhörung der zuständigen Landeskammer für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei zu verleihen.
  2. Absatz 2,Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Landeskammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen, wobei dies auch elektronisch erfolgen kann. Unterlagen, die von Bewerbern bereits bei der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegt wurden, müssen nicht mehr angeschlossen werden. Diese hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Verleihung der Befugnis dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.