Absatz eins,Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“
BGBl. I Nr. 29/2019
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Eid
Paragraph 11,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
- Absatz 3,Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt und die Berufsbezeichnung nicht geführt werden.