Absatz eins,Die Befugnis erlischt:
- Ziffer einsmit Verlust der Rechtsfähigkeit oder
- Ziffer 2sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder
- Ziffer 3durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder
- Ziffer 4wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen.