Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 29/2019

kundgemacht 24.04.2019 RIS↗Parlament↗
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 29/2019 § 52↗RIS↗

Sektionsvorstand

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Jeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder gewählt werden. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.
  2. Absatz 2,In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.
  3. Absatz 3,Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
  4. Absatz 4,Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.