Absatz eins,Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern. Darüber hinaus haben der Vorsitzende des Rates der außerordentlichen Mitglieder und sein Stellvertreter Sitz und Stimmrecht im Kammertag, sofern der Rat als Organ eingerichtet ist.
BGBl. I Nr. 29/2019
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Kammertag
Paragraph 63,
- Absatz 2,Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.
- Absatz 3,Der Kammertag ist berufen zur:
- Ziffer einsEntgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Ziffer 2Genehmigung des Jahresvoranschlages,
- Ziffer 3Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen,
- Ziffer 4Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker,
- Ziffer 5Erlassung von Standesregeln und Leistungsbildern sowie von Richtlinien für die Angebotserstellung,
- Ziffer 6Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden,
- Ziffer 7Erlassung von Richtlinien für Gutachten gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3,,
- Ziffer 8Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen,
- Ziffer 9Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren und
- Ziffer 10Erlassung der Verordnung betreffend die übergeordneten Berufsbezeichnungen gemäß Paragraph 35, Absatz 5,