Absatz eins,Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker einzelner oder mehrerer Fachrichtungen können vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die fachbedingte Eigenart der Berufsausübung Bundesfachgruppen errichtet werden.
BGBl. I Nr. 29/2019
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65neu
Bundesfachgruppen
Paragraph 65,
- Absatz 2,Den Bundesfachgruppen obliegt die Beratung der anderen Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der von ihnen betreuten Ziviltechniker betreffen.
- Absatz 3,Nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.