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BGBl. I Nr. 29/2019

kundgemacht 24.04.2019 RIS↗Parlament↗
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 70neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 29/2019 § 70↗RIS↗

Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen

Paragraph 70,

Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat durch Verordnung nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. Ziffer eins
    die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
  2. Ziffer 2
    die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise und
  3. Ziffer 3
    die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.