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BGBl. I Nr. 31/2019

kundgemacht 24.04.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Parteiengesetzes 2012 sowie des Parteien-Förderungsgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 sowie das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Parteien-Förderungsgesetz 2012 (PartFörG) 2 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 25/2018 · danach: BGBl. I Nr. 31/2019 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 31/2019 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 5↗RIS↗
Valorisierungsregel
§ 5.
(1) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 2 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
(2) Für das Jahr 2018 findet Abs. 1 keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)