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BGBl. I Nr. 35/2019

kundgemacht 24.04.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Privatschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 22 § 0↗RIS↗
§ 82kneu
in Kraft 25.04.2019 – 24.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 35/2019 · danach: BGBl. I Nr. 170/2021 § 82k↗RIS↗

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule

Paragraph 82 k,

  1. Absatz eins,Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,
    1. Ziffer eins
      deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
    gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 42, Absatz 12, letzter Satz gilt Absatz eins, für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.