BGBl. I Nr. 38/2019
Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Tiroler Höfegesetz und das Rechtspflegergesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 269geändertAbs 2
… 19 unveränderte Absätze
Insolvenzverwalterliste
§ 269.
(1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
2. Ausbildung;
3. berufliche Laufbahn;
4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
6. besondere Branchenkenntnisse;
7. Infrastruktur
a) Gesamtzahl der Mitarbeiter,
b) Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
c) Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
d) Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
e) EDV-Insolvenzprogramm,
f) Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
8. Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Insolvenzverfahren);
9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
10. bei juristischen Personen
a) Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,
b) Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
(3) Die an der Insolvenzverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
… 3 unveränderte Absätze
(4) § 89e GOG ist anzuwenden.
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