BGBl. I Nr. 40/2019
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Familienmitglieder nicht vertretener Unionsbürger in Drittstaaten
Paragraph 22,
Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Unionsbürger in einem Drittstaat begleiten, erhalten von den zuständigen Vertretungsbehörden konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern österreichischer Staatsbürger gewährt wird.