Absatz eins,Nicht vertretene Unionsbürger sind berechtigt, bei den zuständigen Vertretungsbehörden um konsularischen Schutz zu ersuchen.
BGBl. I Nr. 40/2019
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen
Paragraph 23,
- Absatz 2,Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Unionsbürger in einem bestimmten Drittstaat treffen. Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sind über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
- Absatz 3,Werden Vereinbarungen nach Absatz 2, getroffen, so haben Vertretungsbehörden, bei denen nicht vertretene Unionsbürger um konsularischen Schutz ersuchen und die gemäß diesen Vereinbarungen nicht zuständig sind, zu gewährleisten, dass das Ersuchen des Unionsbürgers der zuständigen Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wird, es sei denn, der konsularische Schutz wäre dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein unverzügliches Handeln der um Schutz ersuchten Vertretungsbehörde erfordert.