Absatz eins,Art und Umfang der konsularischen Aufgaben bestimmen sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere Artikel 5, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,, und nach den einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen.
BGBl. I Nr. 40/2019
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Konsularische Aufgaben
Paragraph 3,
- Absatz 2,Konsularischer Schutz ist jener Teil der konsularischen Aufgaben, der die Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen umfasst. Darunter fällt unter anderem die Hilfeleistung:
- Ziffer einsbei Festnahme oder Haft;
- Ziffer 2zum Schutz der Opfer einer Straftat;
- Ziffer 3bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung;
- Ziffer 4bei einem Todesfall;
- Ziffer 5bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen.
- Absatz 3,Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 kann, nach Art und Umfang eingeschränkt werden, wenn die betroffene Person
- Ziffer einsallgemein zugängliche Informationen über Gefahrensituationen unzureichend berücksichtigt hat;
- Ziffer 2spezifischen Gefahren, die üblicherweise mit einem Auslandsaufenthalt verbunden sind, nicht ausreichend Rechnung getragen hat;
- Ziffer 3nicht selbst in ausreichendem Maße die zumutbare finanzielle Vorsorge für einen Auslandsaufenthalt, die medizinische Behandlung im Notfall oder die Heimreise getroffen hat; oder
- Ziffer 4die Konsularbehörden nicht rechtzeitig und vollständig über alle für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben relevanten Umstände informiert hat.
- Absatz 4,Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 kann abgelehnt werden, wenn die betroffene Person
- Ziffer einsnoch nicht alle zumutbaren Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat;
- Ziffer 2bereits unter dem konsularischen Schutz eines anderen Staates steht;
- Ziffer 3neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, zu diesem eine engere Beziehung als zu Österreich hat und der konsularische Schutz durch diesen Drittstaat gewährt werden kann;
- Ziffer 4konsularischen Schutz unter Angabe falscher Tatsachen in Anspruch zu nehmen versucht oder bereits in Anspruch genommen hat; oder
- Ziffer 5nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschützt werden könnte.
- Absatz 5,Die Konsularbehörden haben bei der Einschränkung oder Ablehnung der Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Absatz 3 und 4 den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.
- Absatz 6,Die Gewährung konsularischen Schutzes hinsichtlich im Ausland befindlicher Personen endet spätestens mit deren Rückkehr in das Bundesgebiet.
- Absatz 7,Dieses Bundesgesetz schafft keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfeleistung.