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BGBl. I Nr. 41/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Sozialhilfe-Statistikgesetz sowie Änderung des Integrationsgesetzes-IntG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen und das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz-IntG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 41/2019 § 4↗RIS↗

Ausschluss von der Bezugsberechtigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (Paragraph 3, NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,) nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind
    1. Ziffer eins
      Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;
    2. Ziffer 2
      Asylwerber;
    3. Ziffer 3
      ausreisepflichtige Fremde;
    4. Ziffer 4
      Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (Paragraph 8, StVG).
  3. Absatz 3,Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.