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BGBl. I Nr. 43/2019

kundgemacht 28.05.2019 RIS↗Parlament↗
Biomasseförderung-Grundsatzgesetz
Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2019× zu Biomasseförderung-Grundsatzgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 29.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 43/2019 § 4↗RIS↗

Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verteilernetzbetreiber im Konzessionsgebiet eines Bundeslandes sind verpflichtet, mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben die den Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, zugewiesenen Zählpunkte einer besonderen Bilanzgruppe („Biomassebilanzgruppe“) zuzuordnen. Eine solche Bilanzgruppe kann gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern zur Zuordnung genützt werden. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz übertragen.
  2. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, abgenommene Ökostrom ist von den Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Absatz eins, eingerichteten Biomassebilanzgruppe nach Maßgabe der gemäß Paragraph 5, festgelegten Tarife zu vergüten.