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BGBl. I Nr. 44/2019

kundgemacht 28.05.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Gebührenanspruchsgesetzes, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes und des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 13 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 44/2019 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 44/2019 § 20↗RIS↗
Bestimmung der Gebühr
§ 20.
(1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Anmerkung
1. Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch Bescheid.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001; Art. 39, BGBl. I Nr. 111/2010;
3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Schlagworte
Entscheidung, Aufrundung