BGBl. I Nr. 45/2019
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16ageändertAbs 2 Z 5, Z 6 (neu); Abs 3 Z 4, Z 5 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Datenverarbeitung
§ 16a.
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
5. Daten über Fälle der Mautprellerei.;
6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
4. Daten über Fälle der Mautprellerei.;
5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.
(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß § 13 Abs. 2 angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verarbeiten.
Schlagworte
§ 16ageändertAbs 2 Z 5, Z 6 (neu); Abs 3 Z 4, Z 5 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Datenverarbeitung
§ 16a.
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
5. Daten über Fälle der Mautprellerei.;
6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
4. Daten über Fälle der Mautprellerei.;
5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)
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