Absatz eins,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende bewegliche Vermögen, das mit Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4,) von dem gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung bestehenden Referat „Versorgungsleistungen“ verwaltet wird, geht mit diesem Zeitpunkt einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesagentur über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für bei Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4,) bestehende Verbindlichkeiten haftet der Bund nach den bisherigen Konditionen weiter.
BGBl. I Nr. 53/2019
BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G sowie Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005 und des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G) und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Vermögensübertragung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Das gemäß Absatz eins, zu übertragende Vermögen ist auf den dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, unmittelbar vorangehenden Tag anhand der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu bewerten. Die Bundesagentur hat dieses Vermögen mit den sich aus dem ersten Satz ergebenden Werten zu übernehmen. In weiterer Folge richtet sich die Bewertung dieses Vermögens durch die Bundesagentur nach den Paragraphen 201, ff des Unternehmensgesetzbuches – UGB; dRGBl. S. 219 aus 1897,.
- Absatz 3,Werden vor oder nach dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge (Absatz eins,) andere Vermögenswerte im Wege der Einzelrechtsnachfolge vom Bund auf die Bundesagentur übertragen, so gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass diese Vermögenswerte auf den dem Tag des Eintritts der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar vorangehenden Tag zu bewerten und von der Bundesagentur mit diesen Werten zu übernehmen sind.