Absatz eins,Bei Vertragsbediensteten,
- Ziffer einsderen erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und
- Ziffer 2bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung nach Ziffer eins, angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,
kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Absatz 2, im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden. Paragraph 26, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden.