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BGBl. I Nr. 58/2019

kundgemacht 08.07.2019 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1141 § 0↗RIS↗
§ 101geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4; Abs 5; Abs 6 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 120/2012 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 101↗RIS↗
in Kraft 09.07.2019 – 28.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 58/2019 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 101↗RIS↗
Disziplinarsenate
§ 101.
(1) Die Disziplinarkommissionen haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde darf mehreren Senaten angehören, wobei auf nebenberufliche Mitglieder Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
(2) Ein nebenberufliches Mitglied des Senates Senats muss von der Disziplinarkommission muß Leiterin oder vom Zentralausschuß Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder gemäß § 98 Abs. 4 bestellt des beschuldigten Beamten namhaft gemacht worden sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(3) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 100 Abs. 2 zweiter Satz namhaft gemacht worden sein.
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat jeweils bis zum Jahresschluß Ende November für das folgende Kalenderjahr Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der Leiterin oder von dem Vorsitzenden vom Leiter der Disziplinarkommission Bundesdisziplinarbehörde erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission Bundesdisziplinarbehörde, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport im Internet zulässig.
(6) In Angelegenheiten, in denen das HDG 2014 zur Anwendung kommt, dürfen nur rechtskundige Offizierinnen und Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Als weitere Mitglieder des Senats dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offizierinnen und Offiziere nur Offizierinnen und Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffizierinnen und Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während des Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied