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BGBl. I Nr. 58/2019

kundgemacht 08.07.2019 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1141 § 0↗RIS↗
§ 280cneu
in Kraft 09.07.2019 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 58/2019 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 280c↗RIS↗

Paragraph 280 c,

  1. Absatz eins,Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten von Personen, deren Daten im Rahmen eines dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach dem Dienstrecht oder dem Personalvertretungsrecht jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Absatz 2,In diesen Verfahren richten sich die aus Artikel 5, 12 bis 22 und 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gemäß Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften gemäß Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer 2,
  3. Absatz 3,Eine Information oder Auskunft zu einem Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Disziplinarvergehen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die im Wirkungsbereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Behörden eine eigene, weisungsfreie und unabhängige Datenschutzbeauftragte oder einen eigenen, weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten sind den betroffenen Personen gemäß Absatz eins und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Dieser Paragraph gilt abweichend von Paragraph eins, für alle betroffenen Personen gemäß Absatz eins,