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BGBl. I Nr. 58/2019

kundgemacht 08.07.2019 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1141 § 0↗RIS↗
§ 98geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.2012 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 98↗RIS↗
in Kraft 09.07.2019 – 28.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 58/2019 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 98↗RIS↗
Disziplinarkommissionen Bundesdisziplinarbehörde
§ 98.
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde Die Bundesdisziplinarbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
(2) Die Disziplinarkommission Sie besteht aus der Leiterin oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern. Der Vorsitzende sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission von der Leiterin oder vom Leiter der Zentralstelle und die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder von dem (den) zuständigen Zentralausschuss (Zentralausschüssen) zu bestellen sind.
(4) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(5) Stehen dem Leiter der Zentralstelle oder dem zuständigen Zentralausschuss zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zu Kommissionsmitgliedern zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern, im Falle des Abs. 3 letzter Satz mit den Zentralausschüssen, der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer