BGBl. I Nr. 58/2019
2. Dienstrechts-Novelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
§ 98.
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde Die Bundesdisziplinarbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
(2) Die Disziplinarkommission Sie besteht aus der Leiterin oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern. Der Vorsitzende sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
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