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BGBl. I Nr. 58/2019

kundgemacht 08.07.2019 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) 344 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 3
in Kraft 22.01.2014 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 2/2014 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 35↗RIS↗
in Kraft ab 09.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 58/2019 § 35↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Ordentliche Rechtsmittel
§ 35.
(1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.
(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Bundesdisziplinarbehörde.