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BGBl. I Nr. 60/2019

kundgemacht 22.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2019× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 827 § 0↗RIS↗
§ 135geändertAbs 1
in Kraft 23.04.2010 – 22.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 25/2010 · danach: BGBl. I Nr. 60/2019 § 135↗RIS↗
in Kraft ab 23.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 60/2019 § 135↗RIS↗
Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis
§ 135.
(1) Über den Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis ist innerhalb eines Monats ab dessen Einlangen zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen; diesfalls ist der Antrag durch die Ausstellung der Fahrerlaubnis in Form einer Urkunde mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren zu erledigen. Es darf nur ein einziges Original dieser Urkunde ausgestellt werden.
(2) Inhalt und Merkmale der ausgestellten Fahrerlaubnis haben dem Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, das von der Kommission in einem Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt wird, zu entsprechen.