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BGBl. I Nr. 62/2019

kundgemacht 22.07.2019 RIS↗Parlament↗
EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union und das Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen erlassen werden sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 01.09.2019 · idF BGBl. I Nr. 62/2019 § 33↗RIS↗

Prüfung des Antrags

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat mit Bescheid darüber abzusprechen, dass aus österreichischer Sicht der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Der Bescheid ist innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen des Antrags oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO zu erlassen und auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Weiters teilt sie mit, wenn der Antrag aufgrund des Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen gilt.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist aus österreichischer Sicht nicht zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Streitfrage weggefallen ist (Paragraph 34,),
    2. Ziffer 2
      gegen die betroffene Person in den fünf Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens verhängt worden ist (Paragraph 35,) oder
    3. Ziffer 3
      es sich bei der Streitfrage um keine Frage der Doppelbesteuerung handelt (Paragraph 36,).