BGBl. I Nr. 63/2019
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz, das Übernahmegesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77aufgehoben
Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder
Paragraph 77,
Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.