BGBl. I Nr. 63/2019
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz, das Übernahmegesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40aneu
Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
Paragraph 40 a,
In einer börsenotierten Gesellschaft ist Paragraph 95 a, AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absatz 4, für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Absatz 5, ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.