Absatz eins,Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder die Anforderungen gemäß Ziffer eins und 2 zu erfüllen oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt zu geben, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen:
- Ziffer einsInstitutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und sie öffentlich bekannt zu machen, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Mitwirkungspolitik ist zu beschreiben,
- Litera awie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance,
- Litera bwie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie investiert haben,
- Litera cwie sie Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben,
- Litera dwie sie mit anderen Aktionären zusammenarbeiten,
- Litera ewie sie mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und
- Litera fwie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrem Engagement umgehen.
- Ziffer 2Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich öffentlich bekannt zu machen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie haben öffentlich bekannt zu machen, wie sie Stimmen in Hauptversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind.