BGBl. I Nr. 6/2019
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995 (TabStG)
Bundesgesetz, mit dem das Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28bneu
Paragraph 28 b,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung gemäß Paragraphen 27 bis 28 a zu treffen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in Paragraph 2, Anwendung finden.