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BGBl. I Nr. 70/2019

kundgemacht 23.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2019× zu TDBG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 24 § 0↗RIS↗
§ 17geändertText, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 25.05.2018 – 06.11.2019 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 70/2019 § 17↗RIS↗
in Kraft 07.11.2019 – 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 70/2019 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 17↗RIS↗
Abfrageberechtigte Stellen
§ 17.
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle liegt nur dann vor, wenn bezeichnet worden ist.
1. sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder
2. sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (§ 22) ergibt.