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BGBl. I Nr. 71/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗Parlament↗
AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2019× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 529 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 3
in Kraft 02.11.2002 – 31.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2019 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.08.2019 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 71/2019 § 27↗RIS↗
Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
§ 27.
(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
1. eine dauernde Einstellung oder
2. ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder
3. die Wiederaufnahme
der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
(3) Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.
Schlagworte
Abfallbehandler
§ 27geändertAbs 3
in Kraft 01.08.2019 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 71/2019 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.01.2021 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 71/2019 · danach: BGBl. I Nr. 200/2021 § 27↗RIS↗
Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
§ 27.
(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
(3) Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 erteilte Erlaubnis als erloschen.
Schlagworte
Abfallbehandler