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BGBl. I Nr. 71/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗Parlament↗
AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2019× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 529 § 0↗RIS↗
§ 87dgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2014 – 31.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 97/2013 · danach: BGBl. I Nr. 71/2019 § 87d↗RIS↗
in Kraft 01.08.2019 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 71/2019 · danach: BGBl. I Nr. 200/2021 § 87d↗RIS↗
Übermittlungspflichten
§ 87d.
(1) Bescheide in Bezug auf § 37 sowie Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind dem Bundesminister der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zuzustellen.
(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.