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BGBl. I Nr. 85/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2019× zu WGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 430 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15fgeändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.10.2006 – 31.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 124/2006 · danach: BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 15f↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 15f↗RIS↗
Vorkaufsrecht des Mieters
§ 15f.
Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß § 15e Abs. 3, tritt anstelle eines Anspruchs gemäß § 15c ein Vorkaufsrecht für weitere fünf Jahre nach Ablauf der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird. (1) Ein Anspruch gemäß § 15c lit. a besteht nur für Personen gemäß § 8 Abs. 4 und ihnen gemäß § 8 Abs. 5 gleichgestellte Personen. Auf diese Voraussetzung sowie die mit dem gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß § 15c lit. a verbundenen Antragsrechte gemäß § 15e Abs. 1, ist im Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag hinzuweisen.
(2) Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist, darf ein Angebot gemäß § 15c lit. b nur Personen gemäß § 8 Abs. 4 und ihnen gemäß § 8 Abs. 5 gleichgestellte Personen gelegt werden.
Schlagworte
Mietverhältnis Mietvertrag