BGBl. I Nr. 85/2019
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 15fgeändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 15f.
(2) Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist, darf ein Angebot gemäß § 15c lit. b nur Personen gemäß § 8 Abs. 4 und ihnen gemäß § 8 Abs. 5 gleichgestellte Personen gelegt werden.
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