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BGBl. I Nr. 86/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Schulpflichtgesetzes 1985 und des Bildungsdokumentationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 7 § 0↗RIS↗
§ 31ageändertÜberschrift; Abs 2; Abs 3 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2020) · idF BGBl. I Nr. 101/2018 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2019 § 31a↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. I Nr. 86/2019 § 31a↗RIS↗
Differenzierung an der Mittelschule Differenzierungsmaßnahmen
§ 31a.
(1) In der 6. bis 8. Schulstufe in der Mittelschule haben die den betreffenden leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
(2) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches ist an der Mittelschule aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:
1. Individualisierung des Unterrichts,
… 6 unveränderte Absätze
2. differenzierter Unterricht in der Klasse,
3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
5. Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
6. Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen,
7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching) und
8. Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.
(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache ist an der Polytechnischen Schule Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Lernfähigkeit, Begabungsförderung, Förderkurs