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BGBl. I Nr. 91/2019

kundgemacht 22.10.2019 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 91/2019 § 14↗RIS↗

Ort der Meldung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der relevante Steuerpflichtige ist zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (Paragraph 12,) an die österreichische zuständige Behörde verpflichtet, sofern
    1. Ziffer eins
      er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat oder
    2. Ziffer 2
      er in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, dieser jedoch
      1. Litera a
        in Österreich eine Betriebsstätte hat, der durch die meldepflichtige Gestaltung ein Steuervorteil entsteht oder
      2. Litera b
        in Österreich Einkünfte oder Gewinne erzielt oder eine Tätigkeit ausübt, ohne steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen.
  2. Absatz 2,Ist der relevante Steuerpflichtige zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 13,) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.