Absatz eins,Obliegt die Meldepflicht gemäß Paragraph 12, mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (Paragraph 3, Ziffer 9,), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.
BGBl. I Nr. 91/2019
Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger
Paragraph 15,
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden.
- Absatz 3,Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Absatz eins, oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 13,) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.