Absatz eins,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu enthalten. Paragraph 16, Absatz 2, ist anzuwenden.
BGBl. I Nr. 91/2019
Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 2, Ziffer 7 und Ziffer 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Absatz eins,) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.