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BGBl. I Nr. 97/2019

kundgemacht 22.10.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012)
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2019× zu ÖSG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) 212 § 0↗RIS↗
§ 57cneu
in Kraft 23.10.2019 – 31.10.2019 · idF BGBl. I Nr. 97/2019 § 57c↗RIS↗

Paragraph 57 c,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.11.2019 in Kraft)

  1. Absatz 4,Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Absatz 2, das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 4, neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017, abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Absatz 2, bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 treten mit 1.11.2019 in Kraft)

§ 57cgeändertÜberschrift (neu), Anm (entfallen); Abs 1 bis Abs 3 (neu); Abs 4 Anm (entfallen); Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
in Kraft 23.10.2019 – 31.10.2019 · idF BGBl. I Nr. 97/2019 § 57c↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2019 · idF BGBl. I Nr. 97/2019 § 57c↗RIS↗
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 97/2019
§ 57c.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.11.2019 in Kraft)
(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.
(Anm.: Abs. 5 und 6 treten mit 1.11.2019 in Kraft)
(5) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.
(6) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.