Absatz eins,Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Masterstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 MuthG ist festzulegen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie gemäß Paragraph 13, MuthG nachzuweisen ist.
BGBl. II Nr. 117/2019
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
5. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
Mindestanforderungen an die Studierenden (eigenverantwortliche Berufsausübung)
Paragraph 13,
- Absatz 2,Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Diplomstudium der Musiktherapie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MuthG ist festzulegen, dass
- Ziffer einsdie erforderliche gesundheitliche (physische und psychische) Eignung und Vertrauenswürdigkeit,
- Ziffer 2die musikalische Eignung und
- Ziffer 3die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden
nachzuweisen sind. - Absatz 3,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren gemäß Absatz 2, hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.
- Absatz 4,Die gesundheitliche Eignung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.
- Absatz 5,Die musikalische Eignung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.
- Absatz 6,Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.