Absatz eins,Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 3,) in einem Diplomstudium der Musiktherapie gemäß der Anlage 10 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
- Ziffer einsin die Musiktherapeutenliste eingetragen sind,
- Ziffer 2über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung und die erforderliche Kompetenz in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
- Ziffer 3über die erforderlichen didaktischen Kompetenzen verfügen.