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BGBl. II Nr. 117/2019

kundgemacht 09.05.2019 RIS↗
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 117/2019× zu Muth-AV 2019×

Änderungen durch diese Kundmachung

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 (Muth-AV 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 117/2019 § 15↗RIS↗

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung und die Supervision (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 3,) in einem Diplomstudium der Musiktherapie gemäß der Anlage 10 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind,
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung und die erforderliche Kompetenz in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
    3. Ziffer 3
      über die erforderlichen didaktischen Kompetenzen verfügen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus kann die Praktikumsanleitung im Rahmen von im Ausland absolvierten Studienaufenthalten auch durch sonstige Personen erfolgen, die aufgrund ihrer einschlägigen vergleichbaren Qualifikation und Berufserfahrung für die Vermittlung der musiktherapeutischen Praxis geeignet sind.
  3. Absatz 3,Die Supervision gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, in einem Diplomstudium der Musiktherapie, Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind und
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung verfügen.