Absatz eins,Paragraph 3, Absatz eins, ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
BGBl. II Nr. 118/2019
FMA-Produktinterventionsverordnung – FMA-PIV
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen der Produktintervention (FMA-Produktinterventionsverordnung – FMA-PIV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich
Paragraph 4,
- Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2, ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.